Wir sind froh, dass wir die Veranstaltungen bieten dürfen und tun alles, um allen Mitwirkenden und dem Publikum ein sicheres und angenehmes Konzerterlebnis zu ermöglichen. Hierfür benötigen wir Ihre Mithilfe, bitte verhalten Sie sich solidarisch und schützen Sie sich und andere, die vielleicht besonders gefährdet sind:
Der „SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung“ ab dem 01.04.2022.
Diese Basis-VO enthält keine coronaspezifischen Vorgaben mehr für den kulturellen Bereich. Eine verpflichtende Anordnung von Maßnahmen erfolgt nicht mehr, es sei denn, es gibt einen entsprechenden Beschluss des Abgeordnetenhauses, der für Berlin eine bedrohliche, sich dynamisch ausbreitende Infektionslage und damit die Anordnung konkreter Maßnahmen feststellt (sog. Hotspot-Regelung).
Die Senatsverwaltung für Kultur und Europa verweist die Einrichtungen auf die eigenverantwortliche Ausübung ihres Hausrechts, sofern Corona-Maßnahmen weiterhin innerhalb des Verantwortungsbereichs der Einrichtung bzw. des Veranstalters gelten sollen. Dies richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung (u.a. Räumlichkeiten, Infrastruktur, Publikum). Das Hausrecht kann durch den Betreiber der Einrichtung bzw. den Veranstalter derart ausgeübt werden, dass der Zutritt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Im Rahmen des Hausrechts sind – grob umrissen – folgende Maßnahmen möglich:
- Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske
- Einlass nur nach Vorlage eines 3G-Nachweises oder nur nach Vorlage eines Testnachweises. Dies kann insbesondere Mittel der Wahl sein, solange kostenlose Bürgertests zur Verfügung stehen.
- Einhaltung von Mindestabständen durch Besetzung im Schachbrett oder Anwendung der Zutrittsteuerung (qm-Regel).
- Verweigerung des Zutritts bei erkennbaren Krankheitssymptomen.
Das Hausrecht unterliegt gewissen Grenzen, insbesondere sind die Vorschriften des Datenschutzes1 (insb. DSGVO), des Arbeitsrechts2 (insbesondere Arbeitsschutzmaßnahmenverordnung und Vorgaben der VBG) und des Anti-Diskriminierungsrechts3 (insb. AGG) zu beachten.
Kulturveranstaltungen
Empfehlungen:
1. FFP2-Masken bieten, richtig getragen, einen hohen Schutz vor einer Corona-Infektion. Es wird daher empfohlen eine Maskenpflicht in Innenräumen - vor allem in Räumen ohne maschinelle Lüftungsanlagen, siehe Anhang, per Hausrecht anzuordnen.
Wird im Rahmen des Hausrechts eine Maskenpflicht angeordnet, darf Personen, die sich weigern eine Maske zu tragen, der Zutritt verweigert werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Person ein ärztliches Attest vorlegt. Personen, die aufgrund einer Behinderung keine Maske tragen können, ist eine Ausnahme zu ermöglichen (nach dem AGG).
2. Ist das Tragen einer Maske nicht möglich (z.B. bei Tanzveranstaltungen, Chorsingen) wird empfohlen, dass alle Teilnehmenden tagesaktuell negativ getestet sind. Dies kann freiwillig erfolgen oder im Rahmen des Hausrechts verpflichtend festgelegt werden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Allgemeine Empfelungen zur HYGIENE- / PRÄVENTION von SARS-CoV-2
Unter Einhaltung der Hygienevorschriften Corona bietet ARTIST HOMES unsere spannende und außergewöhnlich Location.
Veranstaltungen, die das folgende Präventionskonzept vollständig berücksichtigen, können voraussichtlich wieder in unseren Räumen stattfinden:
SICHERHEIT MANAGEMENT
Max. 60 Personen mit Hygienekonzept
HÖCHSTE HYGIENESTANDARDS
PASSENDE GASTRONOMIEANGEBOTE (Zur Zeit geschlossen)
GEMEINSAM GEGENSEITIG SCHÜTZEN
Das Präventionskonzept wird regelmäßig an die geltenden rechtlichen Vorgaben und Empfehlungen angepasst, ARTIST HOMES behält sich daher Anpassungen, die aus einer geänderten Rechtslage resultieren ausdrücklich vor.
ARTIST HOMES veröffentlicht Änderung bzw. die aktuell gültige Version der Hygienemaßnahme auf unserer Homepage.
Beraten wir Sie gern auch individuell für Veranstaltung bzw. Location.
Zuerst verwenden Sie uns bitte per E-Mail für weitere Informationen. mail@artist-homes.com
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der KUNSTBUNKER in BERLIN
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